Steuerrecht

 

 

Das Steuerrecht ist ein bedeutsames Teilgebiet des Öffentlichen Rechts und umfasst die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die sich mit der Erhebung von Steuern befassen. Deshalb wird das Steuerrecht auch dem Besonderen Verwaltungsrecht zugeordnet.

 

 

Steuern

Darunter versteht man einmalige oder regelmäßige Zwangsabgaben, die die öffentlichen Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) natürlichen und juristischen Personen auferlegen, und zwar ohne einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine spezielle Gegenleistung. Bund, Länder und Gemeinden decken ihre Ausgaben vor allem durch Steuern. Letztere erheben sie aufgrund ihrer Finanzhoheit. Die Verwendungszwecke der Einnahmen müssen in Haushaltsplänen festgehalten werden. Die Finanzämter sind berechtigt, Steuerschulden einzutreiben. Steuern werden im wesentlichen für gemeinnützige Aufgaben verwendet: z. B. die soziale Sicherheit (Kindergeld u. a.) das Bau- und Wohnungswesen, den Straßenbau, die Wirtschaftsförderung (Subventionen) sowie Verteidigung und Bildung.

 

Besteuerungsgrundsätze

 

Für die Besteuerung sind verschiedene Grundsätze entwickelt worden, z. B. von Adam Smith:

  1. Gleichmäßigkeit; danach soll jeder nach seiner Leistungsfähigkeit besteuert werden; die Abgabe soll für alle Bürger gleich erträglich sein; die Bürger sollen unter ihrer Steuerlast nur wenig leiden
  2. Bestimmtheit; d. h., der Zweck der Steuer muß eindeutig sein
  3. Bequemlichkeit; d. h., es sollte möglichst leicht sein, eine Steuerschuld zu begleichen
  4. Billigkeit; d. h., die Erhebungskosten sollten möglichst gering gehalten werden. Weitere Gebote für das Steuersystem sind:
  5. Die Steuern sollen zu einer gerechten Verteilung von Einkommen und Vermögen beitragen.
  6. Das Steuersystem darf die Stabilität der Marktwirtschaft nicht gefährden.
  7. Die Steuerpflichtigen sollen dem Finanzamt nur unbedingt notwendige Daten offenlegen.

 

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