Privatrecht
Darunter versteht man die Regelung der rechtlichen Beziehungen der Bürger bzw. natürlichen und
juristischen Personen untereinander nach den Prinzipien der Gleichordnung und Privatautonomie. Unter Privatautonomie versteht man die dem Einzelnen rechtlich eingeräumte Möglichkeit, seine Rechtsverhältnisse durch Verträge frei zu gestalten. Den Gegensatz zum Privatrecht bildet das Öffentliche Recht. Zum Privatrecht gehört insbesondere das Bürgerliche Recht, sowie das Handels-, Gesellschafts-, Wertpapier- und Urheberrecht.
Verfaßt von:
Helmut W. Müller
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