Arbeitsrecht
Darunter versteht man das Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht umfaßt hauptsächlich:
Das Arbeitsvertragsrecht
Begründet wird das Arbeitsverhältnis durch einen privatrechtlichen
Vertrag. Beamte, Richter oder Soldaten sind z. B. keine Arbeitnehmer, da sie ihre Arbeitsleistung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbringen. Arbeitnehmer ist nur, wer fremdbestimmte Arbeit leistet. Wer hingegen selbständig bestimmt, wie er seine Arbeit gestaltet, ist als Selbständiger im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig, wie z. B. der Arzt, Rechtsanwalt oder Handelsvertreter.Um den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu schützen, wurden nach und nach verschiedene Schutzgesetze erlassen: Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer, der mindestens sechs Monate in demselben Unternehmen tätig war, vor sozial ungerechtfertigten
Kündigungen. So sind Kündigungen unwirksam, deren Gründe nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Im Lohnfortzahlungsgesetz wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfalle festgelegt. Nach dem Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen ist für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern der Arbeitsverdienst zu zahlen, den sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Durch das Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 18 Werktagen. Die Vorschriften der Arbeitszeitordnung regeln die Höchstdauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, beschränken oder verbieten die Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und regeln Arbeitspausen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kinderarbeit und verschärft den Arbeitszeitschutz für Jugendliche. Das Schwerbehindertengesetz fördert die Eingliederung von Schwerbehinderten in den Arbeitsprozeß und enthält besondere Schutzvorschriften.Das kollektive Arbeitsrecht
Darunter fällt das Recht der
Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Gewerkschaften), das Tarifvertragsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das Arbeitskampfrecht. Die Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen erfolgt v. a. durch den Abschluß von Tarifverträgen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden. Bei Tarifkonflikten gilt der Grundsatz der Tarifautonomie, d. h. Arbeitskämpfe, nämlich Streik und Aussperrung sind grundsätzlich zulässig. Ferner wird der Gedanke der betrieblichen Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz realisiert. Danach repräsentiert der Betriebsrat die Belegschaft innerhalb des Betriebes. Er wird von den Arbeitnehmern gewählt und besitzt Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. So kann der Betriebsrat z. B. unter gewissen Voraussetzungen der Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber widersprechen.
Verfaßt von:
Helmut W. Müller
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