Aktiengesellschaft (AG)
Die AG entsteht als juristische Person durch Eintrag ins Handelsregister und haftet gegenüber Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Aktionäre. Zur Gründung einer AG muß von mindestens fünf Personen ein Grundkapital von mindestens 100
000 Mark aufgebracht werden, das zu einem bestimmten Teil durch Bar- oder Sacheinlagen gedeckt sein muß. Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt, die frei zu erwerben sind. Die Aktionäre leisten eine Einlage, die dem Nennwert der Aktien entspricht. Dafür erhalten sie das Recht auf Gewinnanteil (Dividende), auf Teilnahme am Liquidationserlös und auf das Aktienstimmrecht. Dieses kommt im allgemeinen in der Hauptversammlung zum Tragen, in der die Aktionäre u. a. über die Verwendung des Gewinns entscheiden und den Aufsichtsrat wählen. Dieser ernennt seinerseits den Vorstand, welcher die Geschäftsführung übernimmt und die AG nach außen vertritt.
Verfaßt von:
Gerhard Deutsch
"Gesellschaftsformen (Wirtschaft)," Microsoft® Encarta® 97 Enzyklopädie. © 1993-1996 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.